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Finanzgericht Münster erleichtert höhere Gebäude-Abschreibungen
David Glasenapp

Finanzgericht Münster erleichtert höhere Gebäude-Abschreibungen

Das Finanzgericht Münster stellt in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 2022 (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E) klar, dass die durch ein Privatgutachten ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von gewerblich genutzten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. Die so ermittelte Nutzungsdauer sei damit von den Finanzämtern anzuerkennen, lässt die Gutachter-Plattform Nutzungsdauer.com mitteilen. „Das Urteil des Finanzgerichts ist eine gute Nachricht für Vermieter, die bei einer verkürzten Nutzungsdauer ihrer Immobilien höhere steuerliche Abschreibungssätze geltend machen können. Im Kern ermöglicht die Entscheidung massive Steuererleichterungen für Vermieter von Bestandsimmobilien.“ ,erklärt David Glasenapp, Geschäftsführer von Nutzungsdauer.com. Die Entscheidung des Finanzgerichts basiert auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19), welches die Verkürzung der Nutzungsdauer erleichtert hatte. Grundsätzlich darf eine vermietete Immobilie laut Einkommenssteuergesetz (EstG) über 50 Jahre zu zwei Prozent pro Jahr steuerlich abgeschrieben werden. Zur Verkürzung dieser Restnutzungsdauer forderten einzelne Finanzämter bis zum Urteil der Bundesfinanzrichter jedoch die Vorlage eines detaillierten Bausubstanzgutachtens. Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung vom Juli 2021 jedoch klar, dass sich für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedient werden darf. David Glasenapp weiter: „Das nun gefällte Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt die BFH-Entscheidung des letzten Jahres nicht nur, sondern erleichtert die Verkürzung noch einmal enorm. Laut aktuellem Urteil ist die durch Privatgutachten vorgelegte Nutzungsdauer nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Mit anderen Worten: Selbst, wenn im Finanzgerichtsverfahren ein vom Gericht bestellter Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommen würde, müssten die Ergebnisse schon erheblich divergieren, um verworfen werden zu können.“ Bausubstanzgutachten oftmals mit immensen Kosten verbunden  Die bis dato geforderten Bausubstanzgutachten sind laut der Mitteilung oftmals nicht nur mit immensen Kosten verbunden, sondern in der Praxis auch schwer zu bekommen. Die neue Rechtsprechung erlaubt es den Angaben zufolge nun auch online erstellte Gutachten oder Gutachten, die sich einzig und allein auf die Nutzungsdauer einer Immobilie beschränken, bei den Finanzämtern vorzulegen. Das baut nicht nur behördliche Hürden ab, sondern schafft auch Rechtssicherheit bei Vermietern. „Dass nun auch Online-Gutachten vorgelegt werden können, demokratisiert den gesamten Prozess der Gebäude-AfA. Wie in vielen steuerrechtlichen Aspekten haben es die hohen behördlichen Anforderungen kleinen Privatanlegern beinahe unmöglich gemacht, ihre Immobilien steuerlich zu optimieren. Online-Gutachten, wie wir sie anbieten, kosten für kleinere Eigentumswohnungen oft nicht mehr als 400 Euro, weshalb nun auch Privatanleger von der Rechtsprechung profitieren können,“ erklärt David Glasenapp.

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Urteil Finanzgericht Koeln 6 K 923:20
David Glasenapp

Urteil Finanzgericht Köln, 6 K 923/20 im Volltext

Tatbestand Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Vermietungsobjekte. Er erwarb das streitgegenständliche Mehrfamilienhaus in der A-Straße … in B mit notariellem Vertrag vom ….2012 für Gesamt-Anschaffungskosten i.H.v. … €. Strittig ist nunmehr noch die Nutzungsdauer der Immobilie für Zwecke der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA). Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015 vom 20.11.2017 und berechnete die AfA des streitgegenständlichen Gebäudes mit 2%. Gegen die Bescheide legten die Kläger mit Schreiben vom 21.12.2017 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2020 zurückwies. Am 26.04.2020 haben die Kläger Klage erhoben. Bezüglich des zuletzt noch strittigen Punktes verweisen sie auf das von ihnen im Klageverfahren vorgelegte Gutachten, welches eine Restnutzungsdauer von 31 Jahren ausweist sowie das Urteil des BFH vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19. Nach dem vom öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten, Herr C, erstellten Gutachten ermittelte dieser auf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV – sowie des von der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen erstellen Schemas zur Bestimmung der Restnutzungsdauer bei modernisierten Gebäuden („Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen“ Anlage 4, Modell zur Ableitung von Sachwertfaktoren, Stand 21.06.21), die Restnutzungsdauer. Auf über 6 Seiten stelle der Sachverständige detailliert dar, welche Modernisierungsmaßnahmen stattgefunden hätten, wie z.B. der Einbau einer Wärmedämmung im Dach, der Austausch der Fenster, der Elektrounterverteilung, dem Austausch der alten Ölheizung gegen eine Gaszentralheizung etc. und bewertete jede einzelne Maßnahme nach einem Punkteschema. Daraus folgerte er einen Modernisierungsgrad, den er sachverständig als „kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung“ einstufte. Aufgrund des Alters des Gebäudes zum Bewertungsstichtag von rund 55 Jahren und einer üblichen Gesamtnutzungsdauer für Gebäude dieser Art von in der Regel 80 Jahren sowie der vorgenommenen Modernisierungen stellte der Gutachter nach dem Modell zur Ableitung von Sachwertfaktoren eine modifizierte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von 31 Jahren fest. Die Kläger beantragen nunmehr, die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015, jeweils zuletzt geändert am 19.03.2021, und die zugehörige Einspruchsentscheidung vom 03.04.2020 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts „A-Straße …, … B“ die Abschreibung für Abnutzung auf Grundlage einer Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis von 43,96% auf den Grund und Boden und von 56,04% auf das Gebäude und einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 31 Jahren erfolgt. Der Beklagte beantragt, eine Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis von 43,96% auf den Grund und Boden und von 56,04% auf das Gebäude und im Übrigen die Klage abzuweisen. Er meint, dass eine kürzere als die begehrte Restnutzungsdauer nicht im von den Klägern vorgelegten Gutachten festgestellt worden sei, da der Begriff der „wirtschaftlichen Restnutzungsdauer“ nicht mit dem Begriff der „tatsächlichen Nutzungsdauer“ in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG gleichzusetzen sei. Die Bausachverständige des Beklagten, der das Gutachten vorgelegt worden ist, hat sich nicht zur Restnutzungsdauer geäußert. Im Übrigen hat der Beklagte keine Einwendungen gegen die vom Sachverständigen im Rahmen des angewandten Modells getroffenen Feststellungen erhoben. In einem vorbereitenden Erörterungstermin haben sich die Beteiligten auf eine Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis von 43,96% auf den Grund und Boden und von 56,04% auf das Gebäude verständigt. Der Beklagte hat eine dementsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 16.03.2022 zu Protokoll gegeben, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten. Entscheidungsgründe Die Entscheidung konnte gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 sind bezüglich der Berechnung der Abschreibung des streitgegenständlichen Gebäudes rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 – FGO). Hinsichtlich der Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis von 43,96% auf den Grund und Boden und von 56,04% auf das Gebäude haben die Beteiligten zuvor eine Verständigung getroffen. Die danach allein noch strittige tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes ist mit 31 Jahren anzunehmen. 1. Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (AfA in gleichen Jahresbeträgen, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG); die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG). Abweichend hiervon bestimmt sich die AfA für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude nach den festen Prozentsätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG; die Regelung stellt eine gesetzliche Typisierung der Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG dar. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist gemäß § 11c Abs. 1 EStDV der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen. Ob der AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 04.03.2008 – IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, m.w.N.). 2. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer –im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BFH-Urteil vom 11.08.1993 – X R 82/90, BFH/NV 1994, 169)– darzulegen und gegebenenfalls –im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast– nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 – IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.;

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David Glasenapp

Ehegattenschaukel – so funktioniert der Steuertrick mit Immobilien

Mit der Ehegattenschaukel ist es möglich, neues und erhöhtes Abschreibungspotenzial zu schaffen und dadurch Steuern zu sparen. Dafür müssen Ehepartner lediglich über eine vermietete Immobilie verfügen. Wir erklären Ihnen, wie genau die Ehegattenschaukel funktioniert und für wen sie sich lohnt. Das Wichtigste zur Ehegattenschaukel im Überblick: Verheiratete Paare genießen in

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Abschreibung Grundstück
Nadine Klause

Abschreibung Grundstück – diese Optionen gibt es für Immobilienbesitzer

Grund und Boden ist teuer, muss aus dem Kaufpreis einer Immobilie jedoch herausgerechnet werden, da nur das Gebäude planmäßig abgeschrieben werden kann. Unternehmen dürfen ein Grundstück lediglich dann abschreiben, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Die Abschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist ein wichtiges Steuerprivileg für Vermieter und Unternehmen. Denn mit

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Abschreibung von Denkmalimmobilien
David Glasenapp

Denkmal AfA: Steuern sparen mit der Abschreibung von denkmalgeschützten Immobilien

Denkmalgeschützte Immobilien stellen eine besondere Herausforderung für Kapitalanleger dar. Gleichzeitig bieten sie attraktive Steuervorteile, von denen vor allem Gutverdiener profitieren. Sie können die Sanierungskosten in einem relativ kurzen Zeitraum in voller Höhe von den Steuern abschreiben und auf diese Weise die Einkommensteuer verringern. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was

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Restnutzungsdauer Gutachten Urteil aktuell
David Glasenapp

Weiteres Urteil zugunsten Restnutzungsdauer Gutachten

Das Finanzgericht Münster hat am 27. April 2023 ein weiteres wichtiges Urteil für Vermieterinnen und Vermieter gesprochen. Die Kläger haben ihre Absetzung für Abnutzung (AfA) in der Steuererklärung auf Basis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorgenommen. Die Restnutzungsdauer wurde in 2018 von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen aus

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Restnutzungsdauer Gebäude
David Glasenapp

Restnutzungsdauer Gebäude

Die Restnutzungsdauer ist eine wichtige Kennzahl für die Bewertung von Immobilien – insbesondere für Kapitalanleger und Investoren. Sie gibt die verbleibende Lebensdauer einer Immobilie an, in der diese noch für wirtschaftliche Zwecke genutzt werden kann. In diesem Artikel erfahren Sie, was die Restnutzungsdauer beeinflusst und wie diese berechnet wird. Das

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Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
David Glasenapp

BMF-Schreiben: Tatsächlich kürzere Nutzungsdauer von Immobilien

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22.02.2023 mit einem BMF-Schreiben die Finanzämter angewiesen, die Handhabung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer für Gebäude zu ändern. Wir erklären Ihnen, was sich konkret ändert und ob Sie handeln müssen. Das Wichtigste zum aktuellen BMF-Schreiben im Überblick: Mit dem Erlass will das Bundesfinanzministerium deutschlandweit

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Wann ist der optimale Zeitpunkte zur Erstellung eines Nutzungsdauer Gutachtens für Immobilien
David Glasenapp

Wann ist der optimale Zeitpunkt zur Erstellung eines Nutzungsdauer Gutachten für Immobilien?

Das Thema der Nutzungsdauer Gutachten ist von großer Bedeutung für Immobilien-Investoren. Es handelt sich dabei um eine Bewertungsmethode, die dazu dient, die verbleibende Lebensdauer eines Gebäudes zu ermitteln. Die Ergebnisse des Gutachtens fließen maßgeblich in die kaufmännische Entscheidung ein und können somit die Grundlage für den Immobilienkauf bilden. Nutzungsdauer Gutachten

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Nutzungsdauer Garage und Nebengbäude
David Glasenapp

Nutzungsdauer für Nebengebäude oder Garagen

In der Praxis kommt es oft vor, dass auf einem Grundstück mehrere Gebäude errichtet sind. Diese können Garagen, Schuppen, Lagerflächen und andere Nebengebäude sein. Bei der Bewertung solcher Situationen ist es wichtig, die unterschiedlichen Gebäude zu gewichten. Wenn die weiteren Gebäude von der Nutzung her deutlich untergeordnet und als eine

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Afa Gebäude Vermieter
David Glasenapp

Vermieter verschenken jährlich rund 5.000 Euro bei der Gebäude-AfA

Die Immobilienpreise steigen seit Jahren rasant, während die Mieteinnahmen durch Mietpreisbremse oder Mietendeckel beschnitten werden sollen. In diesem Jahr tritt die neue Grundsteuer in Kraft und der bislang um„Es gibt jedoch durchaus Möglichkeiten für Vermieter Geld zu sparen. So müssen beispielsweise Bestandsimmobilien seit neustem nicht pauschal über die gesetzlich vorgeschlagenen 50 Jahre

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€ 1.100.000 Gebäudewert​
Mehrfamilienhaus
  • Modernisierung Innenausbau (2015)​​
  • Dacherneuerung inkl. Wärmedämmung (2015)​
Bj. 1950
10x Einheiten
646 m²
28 Jahre Restnutzungsdauer
€ 200.000 Gebäudewert
Einzelne Eigentumswohnung
  • Modernisierung Fenster, Bäder & Innenausbau (2013)
  • Modernisierung Heizungsanlage (2012)
Bj. 1982
1x Einheiten
50 m²
41 Jahre Restnutzungsdauer
€ 3.000.000 Gebäudewert​​
Wohn- und Geschäftshaus​
  • Modernisierung Fenster, Bäder & Innenausbau (2015)​
  • Modernisierung Heizungsanlage (2005)​​ ​
Bj. 1960
42x Einheiten
3.000 m²
25 Jahre Restnutzungsdauer
€ 445.000 Gebäudewert​
Ferienhaus (fremdvermietet)​
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Bj. 1984
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125 m²
9 Jahre Restnutzungsdauer
House Value

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